Stand: 01.05.2024
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Für die Geschäftsbeziehungen der amaxo GmbH (nachfolgend auch „amaxo" oder „Personalberatung") und dem Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Personalberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn amaxo diesen nicht gesondert widersprechen sollte. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
2 Leistungen der Personalberatung
Die Personalberatung vermittelt Kandidaten zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis (nachfolgend „Kandidaten") an den Auftraggeber. Die Personalberatung stellt dem Auftraggeber hierzu Exposees, Lebensläufe und/oder ähnliche Informationen über geeignete Kandidaten für ausgewählte Positionen zur Verfügung. Bevor dem Auftraggeber die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden, trifft die Personalberatung eine Vorauswahl und prüft die grundsätzliche Eignung der Kandidaten. Auf Wunsch kann die Personalberatung dem Auftraggeber weitere Informationen (z. B. Zeugnisse, Kündigungsfristen und Gehaltsvorstellungen) über den Kandidaten zur Verfügung stellen.
3 Leistungen bzw. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Personalberatung alle für die Erbringung der übernom- menen Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(2) Die dem Auftraggeber von der Personalberatung überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten sind ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die Unterlagen und Informationen über die Kandidaten - weder im Original noch in Kopie - an Dritte weiterzugeben.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, amaxo innerhalb von 3 Werktagen nach Vorlage von Präsentationsunterlagen über einen Kandidaten mitzuteilen, ob dieser Kandidat bereits bekannt ist oder durch eine dritte Personalvermittlung vorgestellt wurde.
(4) Der Auftraggeber hat der Personalberatung unverzüglich (spätestens 7Kalendertage) nach Vertrags- schluss schriftlich (E-Mail ausreichend) davon ni Kenntnis zu setzen, dass mit dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag geschlossen worden ist. Weiterhin ist die Personalberatung über die Einzelheiten des Vertrags und insbesondere das vereinbarte Bruttogehalt i..S d. Ziffer 4 Abs. 2 der AGB schriftlich ni Kenntnis zu setzen. Nach Aufforderung ist der Personalberatung eine Kopie des abgeschlossenen Vertrags durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
(5) Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten, insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen, obliegt dem Auftraggeber.
(6) Eventuell anfallende Reisekosten für Kandidaten, die entstehen, damit sich diese vor Ort beim suchen- den Unternehmen präsentieren, sind durch den Auftraggeber direkt zu begleichen.
4 Honorar
(1) Wurde zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Auftraggeber mit einem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Vertragsverhältnis ab, beträgt das Honorar 30% des mit dem Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts (Erfolgsauftrag bzw. Contingency), mindestens jedoch 17.500 €.
(2) Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zäh- len hierzu die erfolgsunabhängigen und/oder erfolgsabhängigen Bestandteile. Erfolgsunabhängige Ge- haltszusagen, wie beispielsweise Einmalzahlungen, geldwerte Vorteile oder Zulagen werden mit ihrem steuerlichen Wert angesetzt. Erfolgsabhängige Gehaltszulagen, wie beispielsweise Tantiemen, Boni oder Gewinnanteile, werden mit ihrem normalerweise zu erwartenden oder üblichen Wert angesetzt. Die Bereitstellung eines PKW wird unabhängig der tatsächlichen Leasingraten als ein Gehaltsbestandteil ni Höhe von 9.000 €berücksichtigt. Sonstige Sachleistungen werden mit ihrem geldwerten Vorteil angesetzt. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung.
(3) Wird innerhalb von 24 Monaten
• nach dem erstmaligen Erhalt von Unterlagen über den Kandidaten durch die Personalberatung oder
• im Falle der Vorstellung eines Kandidaten durch die Personalberatung oder
• nach einem durch die Personalberatung vermittelten Vorstellungstermin mit dem Kandidaten oder
• nach der sonstigen Herstellung eines Kontakts mit dem Kandidaten durch die Personalberatung
durch den Auftraggeber mit dem Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderer Vertrag ab- geschlossen, entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung gegenüber dem Auftraggeber. Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob der Personalberatung eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Auftraggeber vorlag.
(4) Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ni welcher Position der durch die Personalberatung vorgestellte Kandidat beim Auftraggeber eingestellt bzw. eingesetzt wird. Insbesondere entsteht der Honoraranspruch der Personalberatung auch ni dem Fal, wenn der Kandidat für eine andere Position ein- gestellt bzw. eingesetzt wird als für die, für die die Personalberatung den Kandidaten vorgestellt hat.
(5) Der Honoraranspruch entsteht ebenfalls, wenn der Kandidat innerhalb von 24 Monaten mi Konzern des Auftraggebers - beispielsweise bei einer anderen Konzerntochter oder Konzernmutter - eingestellt wird. Unerheblich ist dabei, ob der vorgestellte Kandidat für die ursprünglich vorgesehene Position oder eine andere Position eingestellt wird.
(6) Der Vergütungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die vorgestellte Person anspricht oder sich die vorgestellte Person selbst beim Auftraggeber oder einem Konzernunternehmen bewerben sollte.
(7) amaxo ist nach dem Zustandekommen des Vermittlungsvertrages berechtigt, die Firmierung und/oder das Logo des Auftraggebers zur Unterstützung der Ausführung der Dienstleistungen und zur Bewerbung von amaxo zu nutzen.
(8) Falls der Auftraggeber einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch amaxo nachgewiesen oder vorgestellt wurde, einstellt oder in sonstiger Form unter Vertrag nimmt, ohne die Personalberatung gemäß Ziffer 3 in Kenntnis zu setzen, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Auftraggeber für diesen Fal unter Anwendung von vorstehender Regelung ni Zifer 4zur Zahlung des entsprechenden Honorars verpflichtet. Die sonstigen, amaxo zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
5 Abrechnung, Fälligkeit, Verzug
(1) Die Personalberatung rechnet über ihre erbrachten Leistungen ab, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem von der Personalberatung vorgeschlagenen Kandidaten ein Vertrag zur Festanstellung bzw. ein anderes Vertragsverhältnis abgeschlossen worden ist.
(2) Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftraggeber kommt spätestens nach Ablauf von 41 Tagen nach Erhalt der Rechnung ni Verzug. Während des Verzugs des Auf- traggebers ist die Personalberatung berechtigt, Verzugszinsen ni Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dei Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(3) Dei Aufrechnung kann vom Auftraggeber nur mit Forderungen erfolgen, die von der Personalberatung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
6 Datenschutz
Die Personalberatung verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle mi Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen. Ebenso ist der Auftraggeber zur Verschwiegenheit über alle mi Rahmen des Vertragsverhältnisses bekanntwerdenden Informationen über die Personalberatung verpflichtet.
7 Haftung
(1) Die Personalberatung schließt jede Haftung für Schäden des Auftraggebers aus. Von dieser Haftungs- beschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wen diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens der Personalberatung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi- gen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Die Personalberatung übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Auftraggeber gemäß Ziffer 3 (5) obliegt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
8 Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von amaxo, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von amaxo vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter" mi Sinne dieser Ziffer 8 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Auftraggeber, einschließlich der mit dem Auftraggeber nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
(2) Falls der Auftraggeber eine Person, die ihm ursprünglich durch amaxo vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von amaxo zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe ni Höhe von EUR 25.000,00 verpflichtet. Zudem ist der Auftraggeber für diesen Fal unter entsprechender Anwendung von Zifer 4zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, der Personalberatung zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.
9 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen der Personalberatung und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkei- ten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung der Sitz der Perso- nalberatung.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen ver- bindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch mi Ganzen unwirksam.
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